2G Option Hamburg – Rechtsverordnung tritt ab 28.08.2021 in Kraft
Publikumseinrichtungen erhalten ab Samstag den 28.08.2021 die Möglichkeit die 2G Option in ihrem Betrieb anzuwenden d.h. Angebote ausschließlich für Geimpfte und Genesene anzubieten. Im Gegenzug entfallen Beschränkungen in Bezug auf:
• Abstandsvorgaben
• Testpflicht
• weitere bereichsspezifische Vorgaben (Tanzverbot, Sitzplatz- / Tischvorgaben u. ä.)
Dadurch können mehr Personen die Angebote wahrnehmen!
Anwendungsbereiche der 2 G Option sind:
• Kulturelle Einrichtungen (Theater, Oper, Konzerthäuser, Kinos)
• religiöse Veranstaltungen
• außerschulische Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen
• Gastronomie, Beherbergung, Gästeführungen
• Messen und Ausstellungen
• Veranstaltungen einschließlich private Feierlichkeiten
• Clubs, Diskotheken, Tanzlustbarkeiten, Volksfeste
• Sportanlagen, Fitnessstudios, Sportveranstaltungen vor Publikum
Hier geht es zur vollständigen Auflistung der neuen Verordnung.
Im gesamten Hamburger Einzelhandel entfällt ab Samstag, 28. August 2021, die Pflicht zur (digitalen) Kontaktnachverfolgung.
2G – Geimpft oder Genesen Modell einfach erklärt
Anbieter der 2 G Option müssen:
- Teilnahme am Modell digital anzeigen. Hier geht es zur Anzeige
- Sicherstellung der Zugangskontrolle der Kunden durch Nachweis (Impfpass, Genesenen-Nachweis) und Lichtbildausweis.
- 2G Nachweis gilt auch für die im Betrieb Beschäftigten, die sich mit Kundinnen und Kunden in denselben Räumlichkeiten aufhalten.
- Für Außenstehende muss deutlich gemacht werden, wer Zugang zu den Räumen hat.
Die Einhaltung der Regeln und der Zugangskontrollen werden von den Behörden überprüft. Verstöße gegen diese Betreiberpflichten führen zu einem Bußgeld im Rahmen von 1.000 Euro bis zu 20.000 Euro und zum Verlust der Möglichkeit, die Zwei-G-Option künftig zu nutzen. Für den Nachweis und die Kontrolle durch die Betreiber wird die Anwendungssoftware des RKI empfohlen: CovPassCheck für Betreiberinnen und Betreiber bzw. CovPass für Nutzer*innen sowie die Corona-Warn-App.
Neben der Anzeigepflicht der 2 G Option und der Einhaltung der entsprechenden Regelungen ist es wichtig, dass Veranstalter bzw. Betriebe die Anwendung der 2-G-Option für das Publikum jeweils nach außen deutlich erkennbar machen.
Weitere Regelungen
Die zeitliche Gültigkeit von Coronatests ist wieder verkürzt. Das Testergebnis darf im Falle eines PCR-Tests höchstens 48 Stunden und im Falle eines Schnelltests höchstens 24 Stunden zurückliegen.
Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres sind von der Erbringung eines Testnachweises ebenso befreit wie Schülerinnen und Schüler.