Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 1. Januar bis 30. April 2021 ist ab Mai 2021 wieder aufgehoben. Zahlungsunfähige oder überschuldete Unternehmen sind vom Gesetzgeber verpflichtet einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht zu stellen. Liegt lediglich drohende Zahlungsunfähigkeit vor, berechtigt dieser Insolvenzgrund die Handlungsverpflichteten zwar zur Insolvenzantragstellung, sie verpflichtet aber nicht dazu.
Nach der nun geltenden Regelung ist ein Insolvenzantrag spätestens nach 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und 6 Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen.
Für welche Gesellschaftsformen git die Insolvenzantragspflicht?
juristische Personen,
- Aktiengesellschaft (AG)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Unternehmergesellschaft (UG)
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
- Societas Europaea (SE)
- eingetragene Genossenschaft (eG)
Personengesellschaften, wenn keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist, vornehmlich die Kapitalgesellschaften & Co, z.B. die GmbH & Co.KG. Unter Umständen kann die Insolvenzantragspflicht aber auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder die Offene Handelsgesellschaft (OHG) treffen.
Auch Vereine und Stiftungen unterliegen der Insolvenzantragspflicht!
Welche Folgen können bei unterbliebenem oder verspätetem Insolvenzantrag eintreten?
Zur Antragstellung verpflichtete Personen sollten die Insolvenzantragspflicht sehr ernst nehmen. Bereits ein zu spät gestellter Insolvenzantrag birgt nicht nur das Risiko einer persönlichen Schadensersatzpflicht, sondern auch einer strafrechtlichen Verfolgung. Eine strafrechtliche Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung kann unter Umständen schon bei geringen Geldstrafen dazu führen, dass das Amts als Geschäftsführer auf die Dauer von 5 Jahren nicht mehr ausgeübt werden kann.
Tipp: Überprüfen Sie als Verantwortlicher eigenständig und fortwährend, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und dokumentieren Sie die Ergebnisse Ihrer Prüfung. Diese Unterlagen können im Falle eines späteren Insolvenzverfahrens zu einer erforderlichen Entlastung beitragen.